AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der HAVA Hausverwaltung


§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der HAVA Hausverwaltung (nachfolgend „Verwalter“) und dem Auftraggeber (Eigentümer, Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft).


§2 Vertragsgegenstand

Der Verwalter übernimmt die Verwaltung von Immobilien, insbesondere:

  • Mietverwaltung
  • WEG-Verwaltung
  • Sondereigentumsverwaltung

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Verwaltervertrag.


§3 Leistungen des Verwalters

  1. Der Verwalter erbringt kaufmännische, technische und organisatorische Leistungen.
  2. Dazu gehören insbesondere:
    • Buchhaltung und Abrechnungen
    • Betreuung der Mieter
    • Instandhaltungsmaßnahmen
  3. Der Verwalter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte (z. B. Handwerker) zu beauftragen.

§4 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich:

  • alle notwendigen Unterlagen bereitzustellen
  • erforderliche Entscheidungen zeitnah zu treffen
  • Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen

§5 Vergütung

  1. Die Vergütung des Verwalters wird im Verwaltervertrag geregelt.
  2. Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, können gesondert berechnet werden.

§6 Haftung

  1. Der Verwalter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verwalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§7 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Verwaltervertrag.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§8 Datenschutz

Der Verwalter verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen.


§9 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist Offenbach am Main, der Sitz des Verwalters.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 19.03.2026